Bitte beachten Sie folgende Besonderheiten für eine Bescheinigung nach BECV:
- Entscheidend für die Ausstellung des WZ-Nachweises durch ein Statistisches Landesamt ist das Bundesland des Unternehmenssitzes. Wenn Ihr Unternehmen seinen Sitz außerhalb dieser Bundesländer hat, wenden Sie sich bitte an das jeweils zuständige Statistische Amt der Länder.
- Voraussetzung für die Ausstellung eines Nachweis der beihilfeberechtigten Sektoren oder Teilsektoren (Tabellen 1 und 2 des Anhangs zum BECV) ist die aktive Berichtspflicht im Rahmen folgender Statistiken: „Monatliche Produktionserhebung im Verarbeitenden Gewerbe sowie im Bergbau und in der Gewinnung von Steinen und Erden“ oder „Vierteljährliche Produktionserhebung im Bereich Verarbeitendes Gewerbe, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden“. Sollten Sie hierzu nicht berichten, so sind keine Nachweise seitens des Amtes für Statistik möglich.
- Um als Unternehmen selbst einen Nachweis zu den beihilfeberechtigten Sektoren oder Teilsektoren (produzierter Güter) Ihrer Niederlassung beizubringen, können Sie für die Meldungen zu den genannten Statistiken ein PDF-Dokument der IDEV-Quittung Ihrer versendeten Angaben generieren und diese als Beleg bei Ihrer Antragstellung einreichen. Dort ist nachgewiesen, wann und für welchen Berichtszeitraum Sie die Daten an uns verschickt haben. Das dient Ihnen als Nachweis, welche Güter Sie herstellen und kann durch Sie eigenständig dem Antrag zur Carbon Leakage Verordnung beigelegt werden.
- Eine Anfrage kann grundsätzlich nur auf schriftlichem bzw. elektronischem Wege erfolgen. Telefonische Anfragen bzw. Auskünfte sind aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich.
Ihre Anfrage sollte folgende Informationen enthalten:
- vollständiger Name und Anschrift des Unternehmens/Betriebes mit Angabe Ihrer Ident-Nummer
- vollständiger Name und E-Mail-Adresse eines Ansprechpartners
- eine aktuelle IDEV-Quittung Ihrer Meldung zur Produktionserhebung
Was ist zu tun, wenn der nachgewiesene Wirtschaftszweig aus Ihrer Sicht nicht zutreffend ist?
Sofern Sie die mitgeteilte Wirtschaftszweig-Klassifikation für nicht zutreffend erachten, können Sie dies im Antrag gegenüber der jeweiligen Behörde, d. h. dem Umweltbundesamt zum Ausdruck bringen und hiervon abweichende Angaben machen. Die entscheidende Behörde (hier das Umweltbundesamt) ist nicht an die aus dem Statistikregister mitgeteilte WZ-Zuordnung gebunden, sondern kommt eigenständig zu einer Entscheidung. Die Einordnung im Statistikregister hat also keine präjudizierende Wirkung, sondern dient lediglich als eine von vielen möglichen Anhaltspunkten.