Gesundheitsämter melden an die zuständige Landesbehörde und das RKI
COVID-19-Todesfälle gemäß §6 Absatz 1 des IfSG. Vom RKI werden nur
diejenigen COVID-19-Todesfälle publiziert, bei denen ein
laborbestätigter Nachweis von SARS-CoV-2 vorliegt und die in Bezug auf
diese Infektion verstorben sind. Die Zahl der COVID-19-Sterbefälle wäre
theoretisch dann deckungsgleich mit der Sterbefallzahl des RKI, wenn
jedem U07.1-Sterbefall der Todesursachenstatistik ein positiver
Labortest zu Grunde liegen würde. Da die Todesursachenstatistik auf den
Angaben der Ärztin/des Arztes beruht, werden all jene Fälle zu
„nachgewiesenen“ Fällen, bei denen durch die Ärztin/ den Arzt eine
COVID-19-Erkrankung auf der Todesbescheinigung vermerkt wurde. Ob diese
Gewissheit auf Grundlage eines positiven PCR-Tests besteht, ist aus der
Todesbescheinigung nicht immer ersichtlich.
Zweitens ist in der Todesursachenstatistik die Unterscheidung zwischen den an und den mit COVID-19 Verstorbenen wesentlich. In der Todesursachenstatistik wird das Grundleiden (verstorben an) anhand aller Angaben auf der Todesbescheinigung auf Basis des Regelwerks der WHO bestimmt. Jedoch kann es insbesondere bei fehlerhaften oder unvollständigen Todesbescheinigungen schwierig sein, beide Gruppen verlässlich voneinander abzugrenzen. Bei den Statistiken nach dem IfSG findet eine solche Unterscheidung nicht immer statt.
Drittens können die Datenstände zu einem jeweiligen Stichtag in den beiden Dokumentationen unterschiedlich weit aufgearbeitet sein.
Viertens sollte bei einem Vergleich der Zahlen beachtet werden, ob die Ergebnisse nach Sterbedatum, Berichtsdatum (Todesursachenstatistik) oder Meldedatum (IfSG) ausgewiesen werden.
Aufgrund
dieser Dokumentationsunterschiede kann es zwischen den beiden Statistiken somit
verfahrenstechnisch bedingt zu Diskrepanzen bezüglich der COVID-19-Sterbefälle
kommen. Ein Vergleich dieser beiden Statistiken sollte daher immer vor dem
Hintergrund dieser differierenden Datengrundlagen und Meldewege erfolgen.