Melderegister, Zensus, Fortschreibung
Der Zensus 2022 bedeutet für fast alle Kommunen eine neue amtliche Einwohnerzahl. Wir erklären.
Wohnheime und Gemeinschaftsunterkünfte
Für die Befragungen in Wohnheimen und Gemeinschaftsunterkünften fallen einige Vorbereitungsarbeiten an, um z. B. alle Anschriften und deren Besonderheiten zu ermitteln und die Qualität zu sichern. Die Vorerhebung beginnt 2019 und die Vorbefragung Anfang 2020. Die Aktualisierung der Informationen aus der Vorbefragung, die aufgrund der Zensusverschiebung notwendig geworden ist, beginnt im April 2021.
Zur Vorbereitung der Erhebung wurden zunächst relevante Wohnheime und Gemeinschaftsunterkünfte von den Statistischen Ämtern der Länder recherchiert. Auf Basis dieser Recherche wurden die Träger von Wohnheimen und Gemeinschaftsunterkünften sowie Einrichtungen ohne (bekannten) Träger im Frühjahr 2019 angeschrieben, um die recherchierten Informationen zu überprüfen sowie gegebenenfalls zu korrigieren oder zu ergänzen. Die rechtlichen Voraussetzungen werden in § 11 Zensusvorbereitungsgesetz 2022 geregelt. Die Ergebnisse dieser Abfrage dienen dazu, weitere Anschriften mit Wohnheimen und Gemeinschaftsunterkünften zu finden und die Qualität bereits recherchierter Anschriften zu sichern.
Um weitere wesentliche Fragen zu den Einrichtungen vor der Durchführung der Haupterhebung zu klären, wird ab Anfang 2020 direkt bei den Leitungen der Einrichtungen oder bei den Trägern eine Vorbefragung durchgeführt. Die Vorbefragung enthält unter anderem Fragen zu Art bzw. Zweck der Einrichtung, Anzahl der Plätze, Besonderheiten an der Anschrift (z. B. Nebeneingänge, weitere Gebäudeteile). In einem Artikel in der Zeitschrift für amtliche Statistik Berlin Brandenburg 1/2021 werden die Organisation und die Durchführung der Vorbefragung vorgestellt.
Aufgrund der Einschränkungen durch die Corona-Pandemie wird der Zensus in das Jahr 2022 verschoben. Aus diesem Grund ist es notwendig Informationen zu Wohnheimen und Gemeinschaftsunterkünften aus der Vorbefragung zu aktualisieren. Einrichtungsleitungen und Träger werden gebeten bereits übermittelte Informationen zu prüfen und zu ergänzen sowie Änderungen mitzuteilen. Neue Einrichtungen werden erstmalig angeschrieben und um eine Auskunft gebeten. Abgefragt werden u.a. der Name und die Anschrift der Einrichtung, Besonderheiten an der Anschrift und ob es Veränderungen bis zum Zensusstichtag geben könnte.
Ab Mai 2022 beginnt die eigentliche Befragung in Wohnheimen und Gemeinschaftsunterkünften. In Wohnheimen werden die Bewohnerinnen und Bewohner persönlich von Interviewerinnen und Interviewern befragt. Da bei Gemeinschaftsunterkünften die Information über die Zugehörigkeit der Personen zu diesen Bereichen die Gefahr einer sozialen Benachteiligung hervorrufen könnte oder die Bewohnerschaft teilweise nicht in der Lage ist, selbst Auskunft zu erteilen, wird die Einrichtungsleitung stellvertretend für die Bewohnerinnen und Bewohner dazu verpflichtet.
Zur Ermittlung der Einwohnerzahl werden an Wohnheimen und Gemeinschaftsunterkünften u.a. Angaben zu Nachname, Geburtsname, Vorname, Geschlecht, Familienstand, Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsstaat und Staatsangehörigkeiten der Bewohnerinnen und Bewohner erhoben, die durch das Zensusgesetz 2022 (ZensG 2022 § 15 und § 16) festgelegt sind.
Die Anschrift eines Wohnheims kann zudem auch für die Stichprobe der Haushaltebefragung ausgewählt werden. In diesem Fall kommt ein erweiterter Fragenkatalog zum Einsatz, der auch Fragen zur Ausbildung und Erwerbstätigkeit beinhaltet.
Durch strenge gesetzliche Vorgaben wird in jeder Phase sichergestellt, dass alle Daten bei uns sicher und vor einer Einsichtnahme durch Dritte geschützt sind. Weitere Informationen zum Datenschutz beim Zensus finden Sie auf der Seite „Zensus 2022“.
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