Am 27. Januar 2020 stand mit dem ersten Krankheitsfall in Bayern fest, dass auch in Deutschland das Corona-Virus angekommen war. Rasant verbreitete sich das hochansteckende Virus daraufhin in allen Bundesländern. Wenige Wochen später kam es zum ersten Lockdown (März bis Mai 2020), auf den zwei weitere folgten. Millionen Deutsche durften nicht mehr arbeiten, gingen in Kurzarbeit oder arbeiteten im Homeoffice. Viele Branchen, wie beispielsweise die Gastronomie oder der Einzelhandel sowie Kultureinrichtungen waren massiv vom Lockdown betroffen, und das gesellschaftliche und wirtschaftliche Leben kam in großen Teilen zum Erliegen.
Die globale Ausbreitung der Pandemie hatte zur Folge, dass Unternehmen mit Auftragseinbrüchen und einer zunehmenden Rohstoffknappheit kämpften, da Grenzschließungen und weltweite Lockdown-Szenarien zu Problemen bei der Zulieferung von Materialien führten. Mit der Krise veränderte sich die wirtschaftliche Lage vieler Unternehmen in Deutschland und damit auch in Berlin und Brandenburg teils gravierend. Der wirtschaftliche Stillstand hatte Umsatzeinbußen zur Folge, die in vielen Fällen zur Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit von Unternehmen führten. Somit musste mit einer erhöhten Anzahl an Unternehmensschließungen und Insolvenzverfahren gerechnet werden.
Zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie kündigte die Bundesregierung mit dem ersten Lockdown ein Hilfspaket im Umfang von 156 Mrd. EUR Milliarden Euro an. In diesem Zusammenhang wurden ebenfalls umfangreiche Rechtsänderungen beschlossen. Damit sollte sowohl der durch die Corona-Pandemie bedingten Sondersituation Rechnung getragen als auch die europarechtlichen Vorgaben der EU-Richtlinie 2019/1023 in deutsches Recht umgesetzt werden. Mit dem COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) wurden Regelungen zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht sowie die Beschränkung von Haftungs- und Anfechtungsrisiken im Zusammenhang mit der Fortführung eines pandemiebedingt insolventen Unternehmens getroffen. [1]
Vom 1. März 2020 bis zum 30. September 2020 waren Unternehmen, deren Insolvenzreife (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruhte und die Aussicht darauf hatten, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen, von der Insolvenzantragspflicht befreit. Damit sollte den betroffenen Unternehmen auch weiterhin die Möglichkeit gegeben werden, unter Inanspruchnahme staatlicher Hilfsangebote und im Rahmen außergerichtlicher Verhandlungen Sanierungs- und Finanzierungsvereinbarungen für sich zu treffen.
Dennoch fordern die Regelungen den Unternehmen schwierige Entscheidungen ab. So laufen Unternehmen, welche auf Grundlage der Regelungen des COVInsAG mit Geldern aus den Hilfsprogrammen rechnen und die Aussicht auf eine Weiterführung des Betriebs zu optimistisch einschätzen, dann aber wider Erwarten die vorhandenen Finanzlücken nicht schließen können, Gefahr, sich der Insolvenzverschleppung schuldig zu machen.
Die Regelungen zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wurden im Laufe der Corona-Pandemie mehrfach an die jeweilige Entwicklung angepasst. So erfolgte am 20. Januar 2021 eine erneute Verlängerung des COVInsAG bis zum 30. April 2021. Diese Anpassung wurde beschlossen, um diejenigen Unternehmen zu schützen, die zwar einen Anspruch auf finanzielle Hilfen aus den aufgelegten COVID-19-Hilfsprogrammen hatten, an die eine Auszahlung jedoch noch nicht erfolgt war. Auch hier mussten die finanziellen Hilfeleistungen grundsätzlich zwischen dem 1. November 2020 und dem 28. Februar 2021 beantragt worden sein.
[1] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 1. Januar bis 30. April 2021 für Unternehmen, bei denen die Auszahlung der seit dem 1. November 2020 vorgesehenen staatlichen Hilfeleistungen noch aussteht. Verfügbar unter: www.bmj.de [Zugriff am 11.09.2021].